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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln jene Aspekte des Angebotes, welche nicht bereits explizit im vorherigen Teil definiert wurden. Punkte bzw. Teile von Punkten, welche mit dem vorherigen Teil in Widerspruch stehen sollten, kommen nicht zur Anwendung.

2. Falls möglich werden die Leistungen mittels Fernwartung erbracht. Es wird jede angebrochene Viertelstunde verrechnet, falls kein Pauschalpreis vereinbart wurde.

3. Präsenzstunden beim Auftraggeber werden von den Parteien einvernehmlich mit mindestens 2 Werktagen Vorlauf eingeplant. Falls kein Pauschalpreis vereinbart wurde, wird jede angebrochene Viertelstunde, mit einem Minimum von 2 Stunden pro Tag verrechnet. Die Anfahrtspauschale beträgt 1€ pro gefahrenem Kilometer auf der kürzesten Strecke zwischen dem Firmensitz des Beauftragten und dem gewünschten Einsatzort des Auftraggebers. Eventuelle anfallende Übernachtungskosten werden pauschal mit 100 € verrechnet

4. Im Falle eines Projektauftrages bzw. eines Pauschalpreises wird an Werktagen (Montag bis Freitag) von 8:00 bis 18:00 für die Dauer des Projekts bzw. der im Angebot angegebenen Laufzeit eine permanente telefonische Erreichbarkeit ermöglicht bzw. der schnellstmögliche Rückruf innerhalb der definierten SLA angestrebt.

5. Außerhalb der genannten Uhrzeiten gilt an Werktagen (Montag bis Freitag) ein Aufschlag von 30%.

6. An Sonn- und Feiertagen gilt ein Aufschlag von 50%.

7. Jeweils zu Monatsbeginn wird eine Rechnung mit der Abrechnung der vorhergehend erbrachten und abzurechnenden Stunden bzw. angebotenen Paketen mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen ausgestellt.

8. Im Falle von regelmäßiger Präsenz mit autonomer Tätigkeit beim Auftraggeber muss dem Beauftragten ein Einzelbüro mit PC (alternativ Docking Station für Surface) mit unbeschränktem Internetzugang, Monitore und ein Tischtelefon kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

9. Der Auftraggeber verpflichtet sich die für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Ressourcen und Zugangs- bzw. Ver- bzw. Entschlüsselungsdaten zur Verfügung zu stellen bzw. dem Beauftragten einen Mitarbeiter zur Seite zu stellen, welche über diese verfügt.

10. Der Beauftragte haftet nicht für unmittelbare bzw. mittelbare Leistungs-, Produktionsausfälle und sonstigen Schäden jeglicher Art, bei welchen kein Vorsatz seitens des Beauftragten nachgewiesen werden kann. Insbesondere gilt dies, wenn diese durch Höhere Gewalt, Dritte, dem Auftraggeber bzw. dessen Mitarbeitern verschuldet werden. (beispielsweise aber nicht ausschließlich: Fehler in Software, Fehler durch inkonsistente bzw. inkompatible Daten, Fehlbedienung, und Hardwaredefekte).

11. Der Auftraggeber bestätigt das er sich bewusst ist, dass bei entsprechendem Auftrag periodisch Sicherheitsrelevante- bzw. Funktionsupdates eingespielt werden. Diese können zu Fehlfunktionen bzw. Inkompatibilitäten führen.

12. Der Auftraggeber verpflichtet sich, insbesondere vor Beginn der Tätigkeit des Beauftragten, von der Aktualität, der Vollständigkeit, der Unversehrtheit und der Wiederherstellbarkeit seiner Datensicherung zu vergewissern.

13. Bei Programmfehlern welche direkt dem Beauftragten zugeordnet werden können, kann höchstens die Summe, der vom Beauftragten erbrachten und entsprechenden verrechneten Leistung geltend gemacht werden. Bei einem Auftrag mit mehreren Abschnitten bezieht sich dies auf den betreffenden Abschnitt.

14. Ein Fehler wird als solcher anerkannt, wenn dieser vom Auftraggeber mehrfach reproduzierbar ist.

15. Sollten für den Auftrag nötige Ressourcen, Zugangsdaten, Verschlüsselungsdaten nicht verfügbar bzw. die Datensicherung nicht wiederherstellbar sein, behält sich der Beauftragte das Recht vor die Tätigkeit zu unterbrechen und die angefallene Zeit sowie sonstige mit dem Auftrag verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.

16. Bei Hard- bzw. Softwarelösungen, bei welchen der Auftraggeber kein Recht auf Händler- bzw. Herstellersupport hat, wird die Leistung nach dem „Best Effort“ Prinzip erbracht.

17. Der Auftraggeber verpflichtet sich nach ausgeführtem Auftrag alle sicherheitsrelevanten Passwörter und Schlüssel auf Werte zu ändern, welche dem Beauftragten nicht bekannt bzw. zugänglich sind.

18. Der Auftraggeber muss eigenständig sicherstellen, dass er jederzeit über eine ausreichende Anzahl von gültigen Lizenzen bzw. sonstige Rechte für die von ihm eingesetzten Hardware, Daten, Medien und Softwarepaketen besitzt bzw. zu deren Nutzung ermächtigt ist.

19. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Beauftragten, gemäß etwaiger interner und externer regulatorischen Vorgaben, formell zu ermächtigen die für den Auftrag notwendigen Tätigkeiten ausüben zu dürfen.

20. Sollten zugesendete Regiestundenabrechnungen nicht innerhalb 3 Arbeitstagen mit Präsenz des Ansprechpartners beanstandet werden gelten diese gelten diese als bestätigt.

21. Ein Projektauftrag gilt mittels positiver Bestätigung per E-Mail bzw. PEC von Seiten des Auftraggebers als abgeschlossen. Sollte der Auftraggeber 180 aufeinanderfolgende Kalendertage keinen diesbezüglichen Schriftverkehr mit dem Beauftragten unterhalten gilt der Projektauftrag als erfolgreich abgeschlossen.

22. Der Auftraggeber ermächtigt den Beauftragten für einen unbegrenzten Zeitraum seine Firmenbezeichnung sowie sein Firmenlogo als Referenz auf Webseiten, Social Media Portalen und anderen Marketingmedien und -kanälen verwenden zu dürfen.

23. Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

24. Das Angebot hat eine Gültigkeitsdauer von 30 Kalendertagen sofern im Angebot nicht explizit anderweitig definiert.